Leistungsportfolio

nach den gesetzlichen Bestimmungen des Steuerberatergesetzes (§ 6 Nr. 3 und 4)*

Finanzbuchhaltung

Buchen laufender Geschäftsvorfälle:

  • Sortieren, Kontieren und Erfassen der Buchhaltungsunterlagen

  • Verbuchung von Kontoauszügen
  • Verbuchung von Barbelegen
  • Verbuchung von Ein- und Ausgangsrechnungen
  • betriebswirtschaftliche Auswertungen 
  • Summen- und Saldenlisten
  • Übertragung der Buchungsdaten an Steuerberater

Debitoren- und Kreditorenmanagement

  • Kundenangebots- und Auftragsmanagement
  • Einlesen von Lieferanten E-Rechnungen
  • Ausstellen von Kunden E-Rechnungen
  • Laufende Überwachung der Aussenstände
  • Liquiditätsplanung und -überwachung
  • Zusammenstellung von offenen Posten
  • Mahnwesen
  • Einholen von Bonitätsauskünften
  • Fakturierung Ihrer Ausgangsrechnungen

Controlling

  • Monatliche Überschussreports

  • Abweichungsanalysen
  • Jährliche Budgets
  • Deckungsbeitragsrechnung
  • Artikelerfolgsrechnungen
  • Margenverfolgung
  • Produktkalkulationen
  • Kostenstellenrechnung
  • Make or Buy Analysen
  • Working Capital Reports
  • Cash Flow Reports
  • Liquiditätsplanung
  • Mittel- und Langfristplanungen
  • Entwicklung von Unternehmensstrategien
  • Ansprechpartner für betriebswirtschaftliche Fragestellungen
  • Investitionsbegleitung

Digitalisierung

  • Digitalisierung sämtlicher Dokumente

  • Speicherung der Dokumente in der Cloud
  • Verarbeiten von E-Rechnungen
  • Archivierung sämtlicher Belege in elektronischer Form
  • Cloudspeicher für Ihr Unternehmen
  • Dokumentenmanagementsystem für Ihr Unternehmen
  • Bereitstellung von diversen Auswertungen auf Archiv CDs oder USB-Sticks

Interimsbuchhaltung

Sie haben zeitlich befristet Bedarf an zusätzlichen Ressourcen in der Buchhaltung? Kein Problem – Wir helfen Ihnen, diese Lücke zu schließen

Nach § 6 Nr. 3+4 StBerG sind wir nicht zur Erstellung Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt. Wir bereiten die Anmeldung vor und Sie senden die Anmeldung an Ihr Finanzamt. Ihre Steuern werden weiterhin von Ihrem Steuerberater bearbeitet.  Wir dürfen keine steuerlichen Beratungen anbieten und keine Jahresabschlüsse erstellen. Wir arbeiten Ihrem Steuerberater zu und können dadurch Ihre Steuerberatungskosten senken. 

*Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind;  hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
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